Allgemeine Geschäftsbedingungen

Beförderungsbedingungen

für die Kombibahn Tulfein Express und

für die EUB Halsmarter (hier gelten sinngemäß alle Punkte ohne Sessel)

  1. Die Beförderungsbedingungen sind ein Bestandteil des Beförderungsvertrages. Sie gelten für die Beförderung von Personen und Sachen sowie für das Verhalten im Bahnbereich.
  2. Die Erfüllung des Beförderungsvertrages und damit die Wirksamkeit der vorliegenden Beförderungsbedingungen beginnt mit dem Erreichen und endet mit dem Verlassen der dem Seilbahnbetrieb gewidmeten Anlageteile.
  3. Mit dem Kauf des Fahrausweises anerkennt der Fahrgast die nachstehenden Bestimmungen und verpflichtet sich, dieselben einzuhalten.
  4. Ein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen kann auch haftungsrechtliche Folgen nach sich ziehen.
  5. Das Seilbahnunternehmen ist nach Maßgabe des Fahrplanes zur Beförderung verpflichtet,
    1. wenn den geltenden Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen sowie den im Interesse von Sicherheit und Ordnung getroffenen Anordnungen des Seilbahnunternehmens entsprochen wird und
    2. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die das Seilbahnunternehmen nicht abzuwenden und denen es auch nicht abzuhelfen vermag.
  6. Betrunkene und Personen, welche die Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen oder die zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung darüber hinaus getroffenen Anordnungen des Seilbahnunternehmens nicht einhalten oder infolge ihres besonderen Körper- oder Geisteszustandes hiezu offensichtlich nicht in der Lage sind, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
  7. Auf den Sesseln werden nur Fahrgäste mit angeschnalltem Wintersportgerät bergwärts befördert. Eine Talbeförderung ist nicht zulässig.
  8.  Auf den Sesseln gelten Alpinski, Monoski, Snowboard, Swingboard (Swingbo), Langlaufski, Firngleiter und Kurzski von Skibobs als Wintersportgeräte.
  9. Auf den Sesseln ist die Beförderung mit Swingboard nur bei zerlegbaren Geräten zulässig und setzt voraus, dass der Fahrgast zur Beförderung nur den mit einer Bindung versehenen Gleitteil des Gerätes benützt.
  10. Pro Sessel werden maximal nur zwei Fahrgäste mit Skibob befördert, die auf den Randsitzen Platz zu nehmen haben.
  11. Die Fahrgäste müssen einen gültigen Fahrausweis besitzen. Dieser ist grundsätzlich nicht übertragbar, Ausnahmen bestimmt der Tarif. Die Geltungsdauer der Fahrausweise ist auf diesem vermerkt oder im Tarif festgehalten
  12. Der Fahrausweis ist auf Verlangen zur Kontrolle bzw. Entwertung vorzuweisen. Befindet sich der Fahrausweis in einem Zustand, in dem seine Gültigkeit nicht mehr feststellbar ist, ist ein neuer Fahrausweis zu lösen.
  13. Ein Fahrgast, der nach Fahrtantritt ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird, hat unbeschadet allfälliger strafrechtlicher Verfolgung neben dem für die Fahrt zu entrichtenden Fahrpreis das in den Tarifbestimmungen festgesetzte zusätzliche Beförderungsentgelt zu entrichten. Als Fahrtantritt gilt das Betreten und Verlassen der Kontrollzone oder der Bahnanlage.
  14. Bei versuchter oder erfolgter missbräuchlicher Verwendung eines Fahrausweises wird unbeschadet allfälliger strafrechtlicher Verfolgung derselbe entschädigungslos eingezogen und das in den Tarifbestimmungen festgesetzte zusätzliche Beförderungsentgelt eingehoben.
  15. Verweigert der Fahrgast die sofortige Bezahlung des Fahrpreises oder des zusätzlichen Beförderungsentgeltes, sind die Bediensteten des Seilbahnunternehmens berechtigt, von ihm die Aus­weisleistung zu verlangen und ihn von der Fahrt auszuschließen.
  16. Für in Verlust geratene Fahrausweise wird kein Ersatz geleistet.
  17. Falls die Beförderung aus Gründen, die das Seilbahnunternehmen zu vertreten hat oder gemäß Pkt. 5 b) unterbleibt, wird der Fahrpreis bei Einzelfahrscheinen zur Gänze und ansonsten teilweise rückerstattet, es sei denn, dass die Gültigkeit des Fahrausweises auch auf andere Anlagen des Seilbahnunternehmens oder auf im Tarifverbund befindliche Anlagen ausgedehnt ist. Das Ausmaß der Rückerstattung bestimmt der Tarif.
  18. Unterbleibt die Beförderung aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, so besteht – mit Ausnahme von Nichtausnützung nach Wintersportunfällen – kein Anspruch auf Rückerstattung des Fahrpreises.
  19. Nach Wintersportunfällen wird bei Mehrtageskarten der Fahrpreis anteilsmäßig ab dem Zeitpunkt rückerstattet, zu dem Fahrausweis und ärztliches Attest über die Verletzung dem Seilbahnunternehmen vorgelegt wurde. Das Ausmaß der Rückerstattung bestimmt der Tarif.
  20. Für das Verhalten der Fahrgäste in Kabinen vor, während und nach der Beförderung gilt:
    1. Die Fahrgäste haben sich so zu verhalten, dass dadurch die Sicherheit des Seilbahn­be­triebes und der Fahrgäste nicht gefährdet sowie die Ordnung und der Betriebsablauf nicht gestört werden.
    2. Die Fahrgäste dürfen nur die bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffneten Bahnanlagen und Räume in den Stationen betreten.
    3. Das Ein- und Aussteigen ist nur an den hierfür bestimmten Stellen zulässig.
    4. Während der Fahrt sind Abspringen, Schaukeln sowie das Rauchen verboten.
    5. Wird während der Fahrt die Seilbahn stillgesetzt, so haben sich die Fahrgäste ruhig zu verhalten und die Anordnungen der Seilbahnbediensteten abzuwarten.
    6. Das Heraushalten oder das Abwerfen von Gegenständen während der Fahrt ist untersagt.
    7. Nach Beendigung der Fahrt ist der Aussteigbereich in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.
    8. Die für Fahrgäste der Seilbahn maßgeblichen, in der Regel durch Symbolschilder erkennbar gemachten Verbote, Gebote und Hinweise sind genauestens zu beachten.
    9. Den Anweisungen des Bahnpersonals ist unbedingt Folge zu leisten.
  21. Für die Beförderung von Kindern in Kabinen gilt
    1. Kinder mit einer Körpergröße unter 1,10 m dürfen nur in Begleitung einer geeigneten Person befördert werden.
    2. Als geeignet wird eine Begleitperson insbesondere dann angesehen, wenn sie nach den tariflichen Bestimmungen als erwachsen gilt und zu allenfalls erforderlichen Hilfestellungen offensichtlich in der Lage erscheint.
  22. Für das Verhalten der Fahrgäste vor, während und nach der Beförderung in Sesseln gilt
    1. Die Fahrgäste haben sich so zu verhalten, dass dadurch die Sicherheit des Seilbahnbetriebes und der Fahrgäste nicht gefährdet sowie die Ordnung und der Betriebsablauf nicht gestört werden.
    2. Die Fahrgäste dürfen nur die bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffneten Bahnanlagen und Räume in den Stationen betreten.
    3. Das Ein- und Aussteigen ist nur an den hiefür bestimmten Stellen zulässig.
    4. Die Fahrgäste dürfen nur in Anwesenheit des Stationsbediensteten in den Sesseln Platz nehmen. Personen, die beim Ein- und Aussteigen Hilfe wünschen, haben dies dem Stationsbediensteten ausdrücklich bekannt zu geben.
    5. Der Schließbügel ist unter Rücksichtnahme auf mitfahrende Personen unmittelbar nach Besetzen des Sessels zu schließen, während der Fahrt geschlossen zu halten und erst vor dem Aussteigebereich entsprechend der Beschilderung zu öffnen.
    6. Während der Fahrt sind Abspringen, Schaukeln, Aufstehen sowie das Rauchen verboten.
    7. Wird während der Fahrt die Seilbahn stillgesetzt, so haben sich die Fahrgäste ruhig zu verhalten und die Anordnungen der Seilbahnbediensteten abzuwarten.
    8. Das Heraushalten oder das Abwerfen von Gegenständen während der Fahrt ist untersagt.
    9. Nach Beendigung der Fahrt ist der Aussteigbereich in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.
    10. Die für Fahrgäste der Seilbahn maßgeblichen, in der Regel durch Symbolschilder erkennbar gemachten Verbote, Gebote und Hinweise sind genauestens zu beachten.
  23. Für die Beförderung von Kindern in Sesseln gilt
    1. Kinder mit einer Körpergröße unter 1,10 m müssen jeweils entweder auf dem Schoß einer geeigneten Person oder auf einem Sitz unmittelbar neben ihr befördert werden. Die geeignete Person darf nur ein solches Kind mitführen.
    2. Kinder mit einer Körpergröße zwischen 1,10 m und 1,25 m werden allein auf einem Sesselsitzplatz oder zu zweit nebeneinander sitzend nur dann befördert, wenn einer der Nebensitze mit einer geeigneten Person besetzt ist. Für je eine geeignete Person dürfen am selben Sessel höchstens zwei Kinder befördert werden.
    3. Als geeignet wird eine Person dann angesehen, wenn sie mit Ausnahme von Skistöcken nichts in den Händen hält, zu allenfalls erforderlichen Hilfestellungen (z.B. Öffnen und Schließen des Schließbügels) offensichtlich in der Lage erscheint und sie nach den tariflichen Bestimmungen als erwachsen gilt.
    4. Kinder mit einer Körpergröße über 1,25 m werden wie erwachsene Personen befördert.
    5. Die Beförderung eines Kindes auf dem Schoß einer Begleitperson ist unabhängig von der Körpergröße des Kindes zulässig, wenn die Raum- und Gewichtsverhältnisse dies erlauben
  24. Der Fahrgast darf leicht tragbare, nicht sperrige Gegenstände bis zum Gesamtgewicht von 10 kg und ein Wintersportgerät nach Maßgabe der in den Kabinen gegebenen Platzverhältnisse mit sich führen.
  25. Personen, die Anlagen, Kabinen oder sonstige Einrichtungen der Seilbahn beschä­digen oder verunreinigen, haben die Instandsetzungs- bzw. Reinigungskosten zu zahlen. Eine vorsätzliche Beschädigung wird überdies zur Anzeige gebracht.
  26. Tiere sind zur Beförderung zugelassen, wenn eine den sicheren Betrieb nicht beeinträchtigen­de Beförderung erwartet werden kann, der Halter während der Beförderung das Tier sicher verwahrt und allenfalls mitfahrende Fahrgäste keinen Einwand erheben.
  27. Güter oder Reisegepäck werden nur nach gesonderter Vereinbarung angenommen.

 

Beförderungsbedingungen

Schlepplift

  1. Die Benützung des Schleppliftes setzt skifahrerisches Kön­nen voraus.
  2. Bei Schleppliften mit niederer Seilführung: Personen mit lose herabhängenden Kleidungs­stücken (z.B. Schal, Gürtel) oder offe­nen langen Haaren werden nicht befördert.
  3. Der Fahrgast muss einen gültigen Fahrausweis besitzen.
  4. Den Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten. Hinwei­se sind zu beachten. Zuwiderhan­delnde können von der Beför­derung ausge­schlossen werden.
  5. Kinder mit einer Körpergröße bis 1,00 m/1,10 m werden nicht alleine befördert. Die Beförderung von Kindern mit ei­ner Kör­pergröße von 1,00 m/1,10 m bis 1,10 m/1,25 m ist nur mit ausdrück­li­cher Zustimmung einer Aufsichtsperson, die das 15. Lebens­jahr voll­endet haben muss, zulässig. Das Vorsichherschieben von Kindern/ist unzulässig/darf nur durch eine Person erfolgen, die das 15. Lebensjahr vollen­det ha­t und über besondere Übung bei der Benützung von Schlepplif­ten ver­fügt. Das Mitsichtragen von Kindern während der Beförderung ist un­zu­lässig. Alternativ bei Tellerlifte mit hoher Seilführung, wenn die im Beiblatt zum Muster der Beförderungsbedingungen für Schlepplifte vom Dez. 2017 angegebenen Voraussetzungen zutreffen:
  6. Kinder mit einer Körpergröße unter 0,90 m werden nicht alleine befördert. Die Beförderung von Kindern mit einer Körpergröße von 0,90 m bis 1,10 m ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung einer Aufsichtsperson, die das 15. Lebensjahr vollendet haben muss, zulässig. Das Mitsichtragen von Kindern während der Beförderung ist unzulässig.
  7. Alkoholisierte Personen sind von der Beförderung ausgeschlos­sen.
  8. Unfälle oder Schäden, die der Benützer bei seiner Beförde­rung erleidet, sind dem Personal unverzüglich bekanntzuge­ben.
  9. Die Benützung des Schleppliftes durch Personen mit Skibobs ist unzulässig/setzt eine ent­sprechende Übung mit diesem Gerät vor­aus. Die Beförde­rung ist stehend, wobei der Skibob zwischen den Bei­nen mitge­führt wird, oder sitzend zulässig. Bei sitzender Beför­derung ist eine Anhängevorrichtung zu verwenden, die sich beim Ver­lassen der Schleppspur sowie bei Sturz selb­ständig vom Bügel löst. Die Benützung des Schleppliftes mit Monoski, Snowboard, Swing­board, Firngleiter bzw. anderen Kurzskieren und Lang­laufskiern, sowie Skibob oder Spezialgeräte für Behinderte ist unzulässig/setzt eine entsprechende Übung mit diesem Gerät voraus. Mono­ski, Snowboard und Swingboard müssen mit Fang­rie­men oder Ski­stopper ausgerüstet sein. Wenn die Sicherheit mit einem Spezialgerät nicht gewährleistet ist, erfolgt keine Beförderung!
  10. Die Benützung des Schleppliftes durch (geh)behinderte Personen mit Spezialsportgeräten ("Mono-Skibob") ist unzulässig/setzt eine entsprechende Übung mit diesem Gerät voraus. Das Sportgerät muss über eine Stoppvorrichtung und einen für die her­kömmlichen Schleppbügel passenden, einwandfrei funktionierenden Einhänge- und Aushängemechanismus verfügen. Dem Fahrgast muss es auf Grund der Konstruktion der Sportgeräte möglich sein, aus eigener Kraft die Einsteigstelle zu erreichen sowie die Aussteigstelle und die Trasse zu verlassen.

 

Beförderungsbedingungen

Sesselbahn Schartenkogel

  1. Die Beförderungsbedingungen sind ein Bestandteil des Beförderungsvertrages. Sie gelten für die Beförderung von Personen und Sachen sowie für das Verhalten im Bahnbereich.
  2. Die Erfüllung des Beförderungsvertrages und damit die Wirksamkeit der vorliegenden Beförderungsbedingungen beginnt mit dem Erreichen und endet mit dem Verlassen der dem Seilbahn­betrieb gewidmeten Anlageteile.
  3. Mit dem Kauf des Fahrausweises anerkennt der Fahrgast die nachstehenden Bestimmungen und verpflichtet sich, dieselben einzuhalten.
  4. Ein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen kann auch haftungsrechtliche Folgen nach sich ziehen.
  5. Das Seilbahnunternehmen ist nach Maßgabe des Fahrplanes zur Beförderung verpflichtet, wenn
    1. den geltenden Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen sowie den im Interesse von Sicherheit und Ordnung getroffenen Anordnungen des Seilbahnunternehmens entsprochen wird und
    2. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die das Seilbahnunternehmen nicht abzuwenden und denen es auch nicht abzuhelfen vermag.
  6. Betrunkene und Personen, welche die Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen oder die zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung darüber hinaus getroffenen Anordnungen des Seilbahnunternehmens nicht einhalten oder infolge ihres besonderen Körper- oder Geisteszustandes hiezu offensichtlich nicht in der Lage sind, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
  7. Es werden nur Fahrgäste mit angeschnalltem Wintersportgerät bergwärts befördert. Eine Talbeförderung ist nicht zulässig.
  8. Als Wintersportgeräte gelten Alpinski, Monoski, Snowboard, Swingboard (Swingbo), Langlaufski, Firngleiter und Kurzski von Skibobs.
  9. Die Beförderung mit Swingboard ist nur bei zerlegbaren Geräten zulässig und setzt voraus, dass der Fahrgast zur Beförderung nur den mit einer Bindung versehenen Gleitteil des Gerätes benützt.
  10. Die Fahrgäste müssen einen gültigen Fahrausweis besitzen. Dieser ist grundsätzlich nicht  übertragbar, Ausnahmen bestimmt der Tarif. Die Geltungsdauer der Fahrausweise ist auf diesem vermerkt oder im Tarif festgehalten.
  11. Der Fahrausweis ist auf Verlangen zur Kontrolle bzw. Entwertung vorzuweisen. Befindet sich der Fahrausweis in einem Zustand, in dem seine Gültigkeit nicht mehr feststellbar ist, ist ein neuer Fahrausweis zu lösen.
  12. Ein Fahrgast, der nach Fahrtantritt ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird, hat unbeschadet allfälliger strafrechtlicher Verfolgung neben dem für die Fahrt zu entrichtenden Fahrpreis das in den Tarifbestimmungen festgesetzte zusätzliche Beförderungsentgelt zu entrichten. Als Fahrtantritt gilt das Betreten und Verlassen der Kontrollzone oder der Bahnanlage.
  13. Bei versuchter oder erfolgter missbräuchlicher Verwendung eines Fahrausweises wird unbeschadet allfälliger strafrechtlicher Verfolgung derselbe entschädigungslos eingezogen und das in den Tarifbestimmungen festgesetzte zusätzliche Beförderungsentgelt eingehoben.
  14. Verweigert der Fahrgast die sofortige Bezahlung des Fahrpreises oder des zusätzlichen Beförderungsentgeltes, sind die Bediensteten des Seilbahnunternehmens berechtigt, von ihm die Ausweisleistung zu verlangen und ihn von der Fahrt auszuschließen.
  15. Für in Verlust geratene Fahrausweise wird kein Ersatz geleistet.
  16. Falls die Beförderung aus Gründen, die das Seilbahnunternehmen zu vertreten hat oder gemäß Pkt. 5 b) unterbleibt, wird der Fahrpreis bei Einzelfahrscheinen zur Gänze und ansonsten teilweise rückerstattet, es sei denn, dass die Gültigkeit des Fahrausweises auch auf andere Anlagen des Seilbahnunternehmens oder auf im Tarifverbund befindliche Anlagen ausgedehnt ist. Das Ausmaß der Rückerstattung bestimmt der Tarif.
  17. Unterbleibt die Beförderung aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, so besteht – mit Ausnahme von Nichtausnützung nach Wintersportunfällen – kein Anspruch auf Rückerstattung des Fahrpreises.
  18. Nach Wintersportunfällen wird bei Mehrtageskarten der Fahrpreis anteilsmäßig ab dem Zeitpunkt rückerstattet, zu dem Fahrausweis und ärztliches Attest über die Verletzung dem Seilbahnunternehmen vorgelegt wurde. Das Ausmaß der Rückerstattung bestimmt der Tarif.
  19. Für das Verhalten der Fahrgäste vor, während und nach der Beförderung gilt
    1. Die Fahrgäste haben sich so zu verhalten, dass dadurch die Sicherheit des Seilbahnbetriebes und der Fahrgäste nicht gefährdet sowie die Ordnung und der Betriebsablauf nicht gestört werden.
    2. Die Fahrgäste dürfen nur die bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffneten Bahnanlagen und Räume in den Stationen betreten.
    3. Das Ein- und Aussteigen ist nur an den hiefür bestimmten Stellen zulässig.
    4. Die Fahrgäste dürfen nur in Anwesenheit des Stationsbediensteten in den Sesseln Platz nehmen. Personen, die beim Ein- und Aussteigen Hilfe wünschen, haben dies dem Stationsbediensteten ausdrücklich bekannt zu geben.
    5. Der Schließbügel ist unter Rücksichtnahme auf mitfahrende Personen unmittelbar nach Besetzen des Sessels zu schließen, während der Fahrt geschlossen zu halten und erst vor dem Aussteigebereich entsprechend der Beschilderung zu öffnen.
    6. Während der Fahrt sind Abspringen, Schaukeln, Aufstehen sowie das Rauchen verboten.
    7. Wird während der Fahrt die Seilbahn stillgesetzt, so haben sich die Fahrgäste ruhig zu verhalten und die Anordnungen der Seilbahnbediensteten abzuwarten.
    8. Das Heraushalten oder das Abwerfen von Gegenständen während der Fahrt ist untersagt.
    9. Nach Beendigung der Fahrt ist der Aussteigbereich in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.
    10. Die für Fahrgäste der Seilbahn maßgeblichen, in der Regel durch Symbolschilder erkennbar gemachten Verbote, Gebote und Hinweise sind genauestens zu beachten.
    11. Die Fahrgäste haben eine den Mund und die Nase abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen dieser Vorrichtung nicht zugemutet werden kann.
  20. Für die Beförderung von Kindern gilt
    1. Kinder mit einer Körpergröße unter 1,10 m müssen jeweils entweder auf dem Schoß einer geeigneten Person oder auf einem Sitz unmittelbar neben ihr befördert werden. Die geeignete Person darf nur ein solches Kind mitführen.
    2. Kinder mit einer Körpergröße zwischen 1,10 m und 1,25 m werden allein auf einem Sesselsitzplatz nur dann befördert, wenn der Nebensitz mit einer geeigneten Person besetzt ist.
    3. Als geeignet wird eine Person dann angesehen, wenn sie mit Ausnahme von Skistöcken nichts in den Händen hält, zu allenfalls erforderlichen Hilfestellungen (z.B. Öffnen und Schließen des Schließbügels) offensichtlich in der Lage erscheint und sie nach den tariflichen Bestimmungen als erwachsen gilt.
    4. Kinder mit einer Körpergröße über 1,25 m werden wie erwachsene Personen befördert.
    5. Die Beförderung eines Kindes auf dem Schoß einer Begleitperson ist unabhängig von der Körpergröße des Kindes zulässig, wenn die Raum- und Gewichtsverhältnisse dies erlauben.
  21. Der Fahrgast darf leicht tragbare, nicht sperrige Gegenstände bis zum Gesamtgewicht von 10 kg und ein Wintersportgerät nach Maßgabe der auf dem Sessel gegebenen Platzverhältnisse mit sich führen.
  22. Personen, die Anlagen, Fahrbetriebsmittel oder sonstige Einrichtungen der Seilbahn beschädigen oder verunreinigen, haben die Instandsetzungs- bzw. Reinigungskosten zu zahlen. Eine vorsätzliche Beschädigung wird überdies zur Anzeige gebracht.
  23. Tiere sind zur Beförderung zugelassen, wenn eine den sicheren Betrieb nicht beeinträchtigende Beförderung erwartet werden kann, der Halter während der Beförderung das Tier sicher verwahrt und allenfalls mitfahrende Fahrgäste keinen Einwand erheben.
  24. Güter oder Reisegepäck werden nicht zur Beförderung angenommen.

 

 

Tickets- und Skikartenbestimmungen: 

Die Karte ist personenbezogen und ist nicht übertragbar. Ein Missbrauch hat den Entzug der Karte zur Folge. Der Inhaber erkennt die Tarif- und Beförderungsbedingungen an. Aktuelle Tarife laut Aushang und aktuell gültiger Veröffentlichung. Stunden- Halb- und Tageskarten werden nicht refundiert. Die Beförderungsbedingungen sehen nicht vor, dass Skikarten rückvergütet werden, wenn Seilbahnen witterungsbedingt und/oder durch höhere Gewalt: Sturm, Lawinengefahr o.ä. nicht in Betrieb genommen werden können. Verlorengegangene Skikarten werden nicht ersetzt. Schlechtes Wetter, Lawinengefahr, starker Wind/Sturm, Sperrung von Skiabfahrten (teilweise oder gänzlich), Betriebsunterbrechungen oder plötzliche Abreise stellen ebenso keinen Anspruch auf Rückerstattung oder ähnliches dar. Karten vor Hitze und Magnetfeldern schützen, nicht knicken. Bei einem Skiunfall muss der Mehrtages oder Jahreskarte sofort (ehest möglich) an einer unserer Kassen abgegeben werden. Mit einem entsprechenden Nachweis (ärztliches Attest) kann eine Rückerstattung erfolgen. Dieser Nachweis muss aber ehest möglich, binnen ein bis zwei Tagen, erbracht werden. Die verbrauchten Tage bis zur Hinterlegung der Karte werden abgezogen. Auf Verlangen des Seilbahnpersonals sind Einzeltickets oder Skikarten vorzuweisen und bei Bedarf auszuhändigen. Bei Verweigerung können diese gesperrt werden. Werden Gäste bei der Benützung von unseren Aufstiegshilfen ohne ein Ticket oder mit einem ungültigen Ticket angetroffen, wird Kostenersatz verrechnet. Missbräuchlich verwendete Tickets oder Skikarten werden ersatzlos eingezogen. Personen ohne gültige Tickets werden ausnahmslos bei der zuständigen Behörde angezeigt. Behördlich verordnete Schließungen, Verkürzungen der Betriebszeiten, etc. stellen auch keine Gründe für eine Rückerstattung dar.

Erforderliche Nachweise: 

Bei Kindern, Schülern, Jugendlichen, Studenten, Senioren bzw. für den Nachweis von anderen Gründen zum Erhalt eines ermäßigten Tickets ist an der Kassa oder bei den Zutritten mit einem Lichtbildausweis das Alter, bzw. der entsprechende Grund nachzuweisen. Ohne Ausweis können keinerlei Ermäßigungen gewährt werden. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass das Liftpersonal jederzeit die Lichtbilder bei Jahres- Saison- oder auch Verbundkarten (auch nach den Zutritten) kontrollieren darf. Eine missbräuchliche Verwendung einer solchen Karte hat den sofortigen Verlust (Abnahme ohne Ersatzanspruch) dieser zur Folge!

Kartenverbünde: 

Mit dem Kauf einer Verbundkarte bei uns, schließen Sie nur einen Beförderungsvertrag mit uns, der verkaufenden Bergbahn, der Glungezerbahn GmbH & CoKG, ab.
Alle anderen Leistungen, welche mit dieser Karte in Anspruch genommen werden können, werden von anderen, unabhängigen Betrieben erbracht. Die Glungezerbahn ist nicht verantwortlich und haftbar für die einzelnen Leistungen der weiteren Mitglieder im Kartenverbund. Allfällige Leistungsmängel oder Ansprüche sind beim jeweiligen Betrieb direkt zu fordern.

Abseits der gesicherten Pisten, freier Skiraum:

Für den freien Skiraum gelten die allgemeinen Gesetze, insbesondere die Auflagen der Forst- und Naturschutzbehörden, siehe auch entsprechende Aushänge. Im freien Skiraum werden keine Kontrollfahrten oder sonstige Maßnahmen zur Sicherheit durchgeführt und jede Person, welche den freien Skiraum benützt, macht dies ausschließlich in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko. Die Glungezerbahn Gmbh & CoKG kann nie für allfällige Haftungsansprüche herangezogen werden.

Spazier- und Wanderwege, Radwege, Almen:

Diese liegen nicht in der Verantwortung der Glungezerbahn GmbH & CoKG, daher ist sie auch nicht für deren Erhaltung und Pflege verantwortlich. Es wird auf die allgemeine Sorgfaltspflicht hingewiesen, insbesondere bei Kontakten mit Weidevieh oder in der freien Natur lebenden Alpentieren. Allfällige Ansprüche sind bei den entsprechend verantwortlichen Betreibern zu stellen.

 

Das Seilbahnunternehmen
Glungezerbahn GmbH & CoKG
Glungezerstraße 14
6075 Tulfes